Staatskanzlei

Neuordnung im Beamtenrecht: Bessere Entwicklungsmöglichkeiten und Anhebung der Pensionsaltersgrenzen

veröffentlicht am 02.07.2013

Brandenburg plant wesentliche Veränderungen des Beamtenrechts. Das Kabinett verabschiedete dazu heute einen Gesetzentwurf von Innenminister Dietmar Woidke, wonach Beamte des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes künftig ohne zusätzliche Formalien in Besoldungsgruppen befördert werden können, die bislang der jeweils nächst höheren Laufbahngruppe vorbehalten und nur über einen formellen Aufstieg erreichbar waren. Außerdem werden die Pensionsaltersgrenzen für Beamte und Richter entsprechend den bereits bestehenden Regelungen für Arbeiter und Angestellte erhöht sowie der Wechsel zwischen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung erleichtert. Innenminister Woidke betonte: „Leistung soll sich mehr lohnen. Mit der weiteren Entbürokratisierung des Laufbahnrechts schaffen wir zusätzliche Entwicklungsmöglichkeiten und Leistungsanreize für gute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Beschäftigten werden wir auch die Pensionsaltersgrenze anpassen. Die Bevölkerung hat kein Verständnis dafür, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schon jetzt schrittweise länger arbeiten müssen, bei Beamten aber weiterhin alles beim Alten bleibt. Bei der Neuregelung wird es aber fair zugehen. Deshalb können Beamte in der Polizei, im feuerwehrtechnischen Dienst und im Justizvollzug, die besonderen Belastungen ausgesetzt sind, weiterhin grundsätzlich früher in Pension gehen.“ Die Flexibilisierung des Laufbahnrechts sieht vor, dass Angehörige des einfachen Dienstes ohne besondere Formalitäten bis in die Besoldungsgruppe A7, des mittleren Dienstes bis in die Besoldungsgruppe A11 und des gehobenen Dienstes bis in die Besoldungsgruppe A14 befördert werden können. Dafür wird der sogenannte Verwendungsaufstieg, der im Übrigen auch nur lebensälteren Beamten vorbehalten war, abgeschafft. Nach der bisherigen Regelung enden der einfache Dienst bei A6, der mittlere bei A 9 und der gehobene bei A 13. Die Pensionsaltersgrenzen sollen nach dem Gesetzentwurf generell von 2014 bis 2029 stufenweise angehoben werden. Die Regelaltersgrenze steigt von 65 auf 67 Jahre. Sonderregelungen gibt es für die Polizei. Angehörige des mittleren Polizeivollzugsdienstes können bereits mit 62 Jahren in den Ruhestand gehen. Angehörige des höheren Polizeivollzugsdienstes müssen bis 65 arbeiten. Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes bleiben bis zur Vollendung des 64. Lebensjahres im Amt. Sie können ihre Dienstzeit aber um bis zu zwei Jahre verkürzen, wenn sie länger im Wechselschichtbetrieb oder bei den Spezialeinheiten der Polizei Dienst tun. Entsprechende Ausnahmen sollen auch für den feuerwehrtechnischen Dienst und den Justizvollzug gelten. Zudem wird ein Auftrag aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt, wonach der Wechsel aus der Landesverwaltung in kommunale Wahlämter erleichtert werden soll. Für Landesbeamte sollen künftig die Rechte und Pflichten aus ihrem bisherigen Beamtenverhältnis zum Land während der Zeit der Tätigkeit als Bürgermeister, Landrat oder Beigeordneter ruhen. Nach Beendigung des Wahlamtes lebt das frühere Beamtenverhältnis nach einem entsprechenden Antrag wieder auf. Bislang waren diese Beamten bei Antritt des kommunalen Wahlamtes aus ihren Beamtenverhältnis beim Land entlassen worden, so dass eine Rückkehr gar nicht oder nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich war.