Staatskanzlei

Kabinett macht Weg für Mietpreisbremse und
neue Regelungen bei Sozialwohnungen frei

veröffentlicht am 01.12.2015

Auf Vorschlag von Bauministerin Kathrin Schneider hat das Kabinett heute der Mietpreisbremse zugestimmt. Danach darf die Miete in 31 brandenburgischen Kommunen bei Wiedervermietungen die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 Prozent übersteigen. Bisher konnten Vermieter die Miete nahezu unbegrenzt erhöhen. Allerdings gilt die Mietpreisbremse nicht bei der Vermietung von Neubauten und bei umfassenden Modernisierungen, so wie es das Bundesgesetz zur Mietpreisbremse vorgibt. Die neue Verordnung soll am 1. Januar in Kraft treten.

Das Kabinett billigte außerdem eine Verordnung, in der eine zweite Einkommensgrenze für den Bezug von Sozialwohnungen geregelt ist. Damit haben auch Mieterinnen und Mieter mit mittleren Einkommen die Möglichkeit eine Sozialwohnung zu beziehen.

Bauministerin Schneider: „Die Mietpreisbremse wird dafür sorgen, dass in angespannten Wohnlagen in Zukunft die Mieten nur maßvoll steigen. Mit der neuen zweiten Einkommensgrenze für Sozialwohnungen ermöglichen wir auch Mieterinnen und Mietern mit mittlerem Einkommen, eine Sozialwohnung beziehen können. Beide Instrumente ordnen sich ein in den Katalog von Maßnahmen, mit dem wir die Marktlage in den Städten im Berliner Umland entspannen wollen. Dazu zählt auch die Erhöhung der Mittel aus dem Landeswohnungsbauvermögen, die von 40 auf 70 Millionen Euro aufgestockt werden. Damit wollen wir dafür sorgen, dass in den kommenden Jahren mindestens 2000 Wohnungen für Haushalte mit niedrigem Einkommen gebaut werden.“

Grundlage für die Einführung der Mietpreisbremse ist ein Gutachten, das die Wohnungsmarktdaten in Gebieten analysiert hat, in denen es zu wenig günstige Wohnungen gibt. Im Ergebnis wird die Mietpreisbremse in 30 Orten eingeführt, in denen bereits die Kappungsgrenze gilt (siehe unten) und zusätzlich in Ahrensfelde. Hier ist die Wohnungsmarktlage inzwischen angespannter, als dies zum Zeitpunkt der Untersuchungen für die Verordnung über die Kappungsgrenzen der Fall war.

Nach den folgenden Kriterien wurde ermittelt, in welchen Städten die Mietpreisbremse eingeführt werden soll:

  • Leerstandsquote
  • Mietwohnungsanteile in den Gemeinden
  • Differenz zwischen Vergleichsmiete und Angebotsmiete (Indikator für die Dynamik des Wohnungsmarktes)
  • Bevölkerungsentwicklung 2008-2013
  • Bevölkerungsabschätzung bis 2030

Mit Einführung einer zweiten Einkommensgrenze für den Bezug von Sozialwohnungen wird die Mietwohnraumförderung ab 2016 erweitert. Ziel ist, ein sozialverträgliches, bedarfsgerechtes und differenziertes Wohnungsangebot zu schaffen, insbesondere für Familien mit Kindern, Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderung. Künftig haben auch Mieterinnen und Mieter die Möglichkeit, eine geförderte Wohnung zu beziehen, wenn ihre Einkünfte die Einkommensgrenze für einen Wohnberechtigungsschein um bis zu 40 Prozent übersteigen. Die Höchstmiete läge dann bei bis zu sieben Euro pro Quadratmeter im Berliner Umland und bis zu sechs Euro pro Quadratmeter im Berlin-fernen Raum. Mieterinnen und Mieter, die einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben (erste Einkommensgrenze), zahlen wie bisher höchstens 5,50 Euro/qm im Berliner Umland und 4,90 Euro/qm im Berlin-fernen Raum.

Hintergrund
Die Mietpreisbremse gilt bei Festlegung der Miete in Neuverträgen. Die Kappungsgrenze gilt bei Mieterhöhungen im Rahmen bestehender Verträge. Die Mietpreisbremse gilt in:

  • Potsdam
  • Ahrensfelde
  • Bernau
  • Panketal
  • Werneuchen
  • Eichwalde
  • Königs Wusterhausen
  • Schönefeld
  • Schulzendorf
  • Wildau
  • Zeuthen
  • Dallgow-Döberitz
  • Falkensee
  • Hoppegarten
  • Neuenhagen
  • Petershagen/Eggersdorf

  • Birkenwerder
  • Glienicke/Nordbahn
  • Hennigsdorf
  • Hohen Neuendorf
  • Oranienburg
  • Mühlenbecker Land
  • Velten
  • Erkner
  • Schöneiche
  • Kleinmachnow
  • Nuthetal
  • Teltow
  • Blankenfelde-Mahlow
  • Großbeeren
  • Rangsdorf

Die Kappungsgrenze gilt seit Juli 2014 in allen aufgeführten Städten außer in Ahrensfelde.

Im Jahr 2010 gab es in Brandenburg 631.014 Mieterhaushalte. Etwa 41 Prozent davon haben ein niedriges Einkommen, das unter der ersten Einkommensgrenze liegt.
Beispiele: Das überschlägige Bruttoeinkommen eines Singlehaushalts darf höchstens 1.500 Euro betragen. Damit besteht Anrecht auf einen Wohnberechtigungsschein. Angemietet werden darf eine geförderte Wohnung mit maximal 50 qm.
Das überschlägige Bruttoeinkommen eines Vier-Personenhaushalts (2 Erwachsene und 2 Kinder) darf höchstens 3.400 Euro betragen. Damit besteht Anrecht auf einen Wohnberechtigungsschein. Angemietet werden darf eine geförderte Wohnung mit maximal 90 qm. (Miete im Berlin-nahen Raum 5,50 Euro pro qm und 4,90 Euro pro qm im Berlin-fernen Raum)

> Mit der Überschreitung der ersten Einkommensgrenze um bis zu 40 Prozent werden zusätzlich circa 29 Prozent aller Mieterhaushalte unter die dann geltende zweite Einkommensgrenze fallen. Damit haben etwa 70 Prozent aller Mieterinnen und Mieter die Berechtigung, eine geförderte Wohnung zu beziehen.
(Datenquellen: Amt für Statistik, Mikrozensus 2010 und Berechnungen des Landesamtes für Bauen und Verkehr).
Beispiele: Das überschlägige Bruttoeinkommen eines Singlehaushalts darf höchstens 2.100 Euro betragen. Damit darf eine geförderte Wohnung mit maximal 50 qm angemietet werden.
Das Bruttoeinkommen eines Vier-Personenhaushalts (2 Erwachsene und 2 Kinder) darf höchstens 4.700 Euro betragen. Angemietet werden darf eine geförderte Wohnung mit maximal 90 qm. (Miete im Berlin-nahen Raum 7 EUR pro qm und 6 EUR pro qm im Berlin-fernen Raum)