Staatskanzlei

Bedarfsgerechte Angebote für Kurgäste und Touristen Aktualisierung der Ladenschluss-Ausnahmeverordnung

Zu den Ergebnissen der Kabinettssitzung teilt Regierungssprecher Florian Engels mit

veröffentlicht am 12.03.2024

Die Ladenschluss-Ausnahmeverordnung wird novelliert. Das Kabinett hat heute einer entsprechenden Vorlage von Ministerin Ursula Nonnemacher zugestimmt. Die Ladenschluss-Ausnahmeverordnung regelt, in welchen Kur-, Ausflugs- und Erholungsorten in Brandenburg auch an Sonn- und Feiertagen bestimmte Waren verkauft werden dürfen. Sie wurde zuletzt im Jahr 2006 geändert. Die neue Verordnung tritt voraussichtlich Anfang April, am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Nonnemacher sagte nach der Kabinettssitzung: „In den vergangen 18 Jahren haben sich die touristischen und kulturellen Angebote in den Kommunen weiterentwickelt und verändert. Deshalb ist eine Anpassung der Ladenschluss-Ausnahmeverordnung notwendig, damit wir den besonderen Einkaufsbedürfnissen von Kurgästen sowie Touristinnen und Touristen entsprechen können. Die Anpassung erfolgte in enger Abstimmung mit den Landkreisen und kreisfreien Städten, die Orte und Ortsteile benennen konnten. Eine Ausweitung der Sonntagsöffnung ist damit aber ausdrücklich nicht gemeint. Brandenburg hat im Ländervergleich bereits eines der liberalsten Ladenöffnungsgesetze, das unverändert weiter gilt. Sonn- und Feiertage sind als ‚Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung‘ verfassungsrechtlich geschützt.“

Konkret wird mit der Novellierung die Liste der Kur-, Ausflugs- und Erholungsorte in der Anlage zur Ladenschluss-Ausnahmeverordnung aktualisiert. Es werden circa 25 Orte und 150 Ortsteile neu in die Liste aufgenommen, 66 Orte und 156 Ortsteile fallen heraus. Aufgenommen werden alle staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorte sowie Orte, die über touristische Sehenswürdigkeiten, Attraktionen, Anziehungspunkte oder Freizeitangebote und mindestens eine entsprechende Verkaufsstelle verfügen. Die Verkaufsstellen dürfen an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen von 11 bis 19 Uhr geöffnet sein. Die verkaufsoffenen Tage werden von den Kreisen und kreisfreien Städten selbst bestimmt. Es können insbesondere Waren für den touristischen Bedarf sowie in der Region erzeugte oder verarbeitete landwirtschaftliche und handwerkliche Produkte, aber auch Tabakwaren, Blumen, Zeitungen und Sportartikel angeboten werden.

» Anlage zum Verordnungsentwurf (PDF)

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