Gemeinsam gegen Corona: Kabinett verlängert Quarantäneverordnung für Einreisende und Reiserückkehrer mit zusätzlichen Ausnahmen für Grenzpendler und Saisonarbeiter
Zu den Ergebnissen der Kabinettssitzung teilt Regierungssprecher Florian Engels mit:
veröffentlicht am 10.03.2021
Die Landesregierung hat in der gestrigen Kabinettssitzung eine Aktualisierung der Quarantäneverordnung beschlossen. Sie tritt am morgigen Donnerstag, 11. März, in Kraft und gilt bis einschließlich 2. April. Einreisende nach Brandenburg müssen demnach weiterhin geltende Anmelde-, Test- und Quarantänepflichten berücksichtigen.
Unterschieden wird dabei, ob sich Einreisende oder Rückkehrende vor der Einreise in einem (1) Risikogebiet, (2) Hochinzidenzgebiet oder (3) Virusvariantengebiet aufgehalten haben. Ausnahmen bestehen je nach Risikoeinstufung unter anderem für Grenzpendler, Saisonarbeiter oder den Besuch von engen Familienangehörigen. Verstöße gegen die Regeln können mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Mit der angepassten Quarantäneverordnung trifft die Landesregierung die notwendigen Vorkehrungen, um zwingende Erfordernisse des Infektionsschutzes zu gewährleisten. So wurde die Quarantänepflicht bei Einreisen aus einem (3) Virusvariantengebiet von 10 auf 14 Tage verlängert. Gleichzeit wurden Regelungen getroffen, um betriebliche Abläufe sowie den beruflichen und familiären Austausch in der Grenzregion zu Polen aufrechtzuerhalten. Für Grenzpendler und Grenzgänger wurden Ausnahmen unter anderem für die Wahrnehmung von Angeboten der Kindertagesbetreuung geschaffen, Einreisemöglichkeiten für dringend benötigte Saisonarbeitskräfte geregelt und die Quarantänepflicht bei Einreise aus einem (3) Virusvariantengebiet auf 14 Tage verlängert.
Der „kleine Grenzverkehr" etwa für Einkäufe in Polen führt weiterhin zu einer Quarantänepflicht. Die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung bleibt bestehen und richtet sich nach den Regelungen der Einreiseverordnung des Bundes.
Hintergrund
(1) Risikogebiet, (2) Hochinzidenzgebiet und (3) Virusvariantengebiet
Das Bundesgesundheitsministerium bewertet im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesinnenministerium Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach ihrem Infektionsrisiko.
(1) Risikogebiete sind Gebiete mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion. Brandenburgs Nachbarland Polen gehört aktuell zu den Risikogebieten.
(2) Hochinzidenzgebiete sind Gebiete mit besonders hohen Fallzahlen, z.B. in Höhe des Mehrfachen der mittleren 7-Tages-Inzidenz je 100.000 Einwohnern in Deutschland, mindestens jedoch mit einer 7-Tages-Inzidenz von 200.
(3) Virusvariantengebiete können Gebiete sein, in denen sich eine Virusvariante (Mutation) des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet, die nicht zugleich in Deutschland verbreitet auftritt und von der anzunehmen ist, dass von ihr ein besonderes Risiko ausgeht.
Das Robert Koch-Institut veröffentlicht eine fortlaufend aktualisierte Liste zu den Risikogebieten im Internet unter der Adresse www.rki.de/risikogebiete.
Testpflicht
Einreisende aus einem (1) Risikogebiet können ohne Test einreisen, müssen sich aber grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden nach Ankunft testen lassen und den Nachweis auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorlegen. Bei Einreise aus einem (2) Hochinzidenzgebiet oder (3) Virusvariantengebiet muss grundsätzlich bereits bei Einreise ein negativer Testnachweis vorliegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.
Quarantänepflicht
Wer nach Brandenburg einreist, ist grundsätzlich verpflichtet, sich nach der Einreise für 10 Tage in Quarantäne zu begeben. Dies gilt für alle Einreisende oder Rückkehrende, die sich in den letzten zehn Tagen in einer Region aufgehalten haben, die zum Zeitpunkt der Einreise als (1) Risikogebiet oder (2) Hochinzidenzgebiet eingestuft ist. Bei dementsprechenden Aufenthalten in einem (3) Virusvariantengebiet wird die Quarantänepflicht auf 14 Tage verlängert. Es ist in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören.
Die Dauer der Quarantäne kann lediglich für Einreisende aus (1) Risikogebieten oder (2) Hochinzidenzgebieten mit einer weiteren negativen Testung frühestens am fünften Tag nach Einreise vorzeitig beendet werden. Einreisende aus (3) Virusvariantengebieten können die Dauer der Quarantäne nicht durch negative Testung vorzeitig beenden.
Beispiele für Ausnahmen nach Personengruppen
Durchreisende
Durchreisende sind verpflichtet, das Land Brandenburg auf schnellstem Weg zu verlassen.
Risikogebiet | Hochinzidenzgebiet | Virusvariantengebiet | |
Anmeldepflicht | Nein | Nein | Ja |
Testnachweis | Nein | Nein | Ja |
Quarantänepflicht | Nein | Nein | Nein |
Gesundheitssektor und Güterverkehr
Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist sowie für Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren. Die Ausnahme ist zur Aufrechterhaltung systemrelevanter Infrastrukturen für das Gemeinwesen wie die Gewährleistung der Versorgung der Bevölkerung, aber ebenso zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft erforderlich. Diese Ausnahme gilt nur, wenn sich die Person weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder für bis zu 72 Stunden in das Bundesgebiet einreist.
Risikogebiet | Hochinzidenzgebiet | Virusvariantengebiet | |
Anmeldepflicht |
Ja (bei über 24 h) Nein (Güterverkehr) |
Ja (bei über 24 h) | Ja |
Testnachweis | Nein |
Ja (Gesundheitssektor) Nein (Güterverkehr) |
Ja (bei Einreise) |
Quarantänepflicht | Nein | Nein | Nein |
Familie
Personen, die Verwandte ersten Grades (insbesondere Eltern oder Kinder) besuchen oder den nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehepartner oder Lebensgefährten. Dabei werden auch Personen erfasst, die ein geteiltes Sorgerecht oder Umgangsrecht wahrnehmen. Die Ausnahme gilt jedoch nur, wenn sich die Personen weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 72 Stunden in das Bundesgebiet einreisen.
Risikogebiet | Hochinzidenzgebiet | Virusvariantengebiet | |
Anmeldepflicht | Ja (bei über 24 h) | Ja (bei über 24 h) | Ja |
Testnachweis | Nein | Ja (bei Einreise) | Ja (bei Einreise) |
Quarantänepflicht | Nein | Nein | Ja |
Beruf, Schule, Studium, Weiterbildung
Für Grenzpendler (Wohnsitz im Land Brandenburg) und Grenzgänger (Wohnsitz im Ausland) gelten Ausnahmen, wenn sie zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums, ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte oder zur Wahrnehmung eines Angebotes der Kindertagesbetreuung die Grenze überschreiten und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren.
Die zwingende Notwendigkeit der Tätigkeit bzw. Ausbildung ist durch den Arbeitgeber oder Auftraggeber bzw. die Schule oder Bildungseinrichtung zu prüfen und zu bescheinigen. Das Gleiche gilt für das Vorliegen und Einhalten angemessener Schutz- und Hygienekonzepte. Bescheinigungen sind grundsätzlich in deutscher Sprache vorzulegen. Im Falle der Einreise aus einem Virusvariantengebiet besteht die Quarantänepflicht nur dann nicht, wenn die Tätigkeit des Betroffenen für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe unabdingbar ist und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.
Risikogebiet | Hochinzidenzgebiet | Virusvariantengebiet | |
Anmeldepflicht | Ja (bei über 24 h) | Ja (bei über 24 h) | Ja |
Testnachweis | Nein | Ja (bei Einreise) | Ja (bei Einreise) |
Quarantänepflicht | Nein | Nein |
Ja, sofern Betroffener nicht für betriebliche Abläufe unabdingbar |
Saisonarbeitskräfte
Saisonarbeitskräfte, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Land Brandenburg einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Quarantäne vergleichbar sind. Das Verlassen der Unterbringung ist in dieser Zeit nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet.
Risikogebiet | Hochinzidenzgebiet | Virusvariantengebiet | |
Anmeldepflicht | Ja | Ja | Ja |
Testnachweis | Ja (48 h nach Einreise mgl.) |
Ja (bei Einreise) | Ja (bei Einreise) |
Quarantänepflicht | Nein | Nein | Nein |
Die komplette Übersicht der Regelungen zu Anmelde-, Test- und Quarantänepflichten finden Sie hier: https://msgiv.brandenburg.de/msgiv/de/coronavirus/informationen-zum-neuartigen-coronavirus/