Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen (Schwedt) (Archiv)
Stadt Schwedt/Oder
Die Bürgermeisterin
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am Sonntag, dem 22. September 2024
1. Das Wahlberechtigtenverzeichnis für die Wahlbezirke der Stadt Schwedt/Oder zur Wahl zum 8. Landtag Brandenburg wird in der Zeit vom
2. September bis 6. September 2024 –
während der allgemeinen Öffnungszeiten –
Montag von 08:00 bis 15:00 Uhr
Dienstag von 08:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch von 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 08:00 bis 15:00 Uhr
Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr
in der Stadt Schwedt/Oder, Einwohnermeldebehörde, Zimmer 1.12, Dr.-Theodor-Neubauer-Straße 5, 16303 Schwedt/Oder für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei zugänglich.
Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von wahlberechtigten Personen, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes ist.
Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wahlberechtigtenverzeichnis für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 2. September bis 6. September 2024, spätestens am 6. September 2024 bis 12:00 Uhr bei der Wahlbehörde, Rathaus, Dr.-Theodor-Neubauer-Straße 5, Zimmer 1.12, 16303 Schwedt/Oder Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einzulegen.
Der Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis kann die Aufnahme einer neuen Eintragung oder Streichung oder Berichtigung einer vorhandenen Eintragung zum Gegenstand haben. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die einspruchsführende Person die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
3. Wahlberechtigte Personen, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 1. September 2024 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen, wenn er oder sie nicht Gefahr laufen will, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.
4. Wer einen Wahlschein für die Landtagswahl hat, kann an dieser Wahl im Wahlkreis 12, Uckermark II durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) des Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Erteilung von Wahlscheinen
5.1 Einen Wahlschein für die Landtagswahl erhält auf Antrag
5.1.1 eine in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
5.1.2 eine nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wahlberechtigenverzeichnis nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung (bis zum 7. September 2024) oder die Einspruchsfrist gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis nach § 18 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (bis zum 6. September 2024) versäumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung oder der Einspruchsfrist nach § 18 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes entstanden ist,
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist.
5.2 Wahlscheine (einschließlich Briefwahlunterlagen) können von in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum 20. September 2024, 18:00 Uhr bei der Stadt Schwedt/Oder als Wahlbehörde mündlich, (Rathaus, Dr.-Theodor-Neubauer-Straße 5, Zimmer 1.12, im Rahmen der Sprechzeiten) oder schriftlich (Stadt Schwedt/Oder, Wahlbehörde, Dr.-Theodor-Neubauer-Straße 5, 16303 Schwedt/Oder) beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax (03332 22116), E-Mail (wahlen.stadt@schwedt.de) oder sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt, wenn der Antrag den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift der antragstellenden Person enthält. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
Eine wahlberechtigte Person mit einer Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahllokales nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.
Nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Personen können aus den unter 5.1.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen einen Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.
Verlorene Wahlscheine und Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert ein wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein oder Stimmzettel ausgegeben werden.
6. Briefwahlunterlagen
Mit dem Wahlschein für die Landtagswahl erhält die wahlberechtigte Person für diese Wahl:
- einen amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl mit Datenschutzhinweisen.
Wer bei der Landtagswahl durch Briefwahl wählen will, muss folgende Regeln beachten:
Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den Stimmzettel, den sie anschließend unbeobachtet in den amtlichen weißen Stimmzettelumschlag legt und diesen verschließt. Die wahlberechtigte Person unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl und legt den unterschriebenen Wahlschein zusammen mit dem verschlossenen weißen Stimmzettelumschlag in den amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag und verschließt diesen.
Die wahlberechtigte Person übersendet den hellroten Wahlbrief so rechtzeitig der auf dem hellroten Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der hellrote Wahlbriefumschlag kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Die Hilfsperson versichert auf dem Wahlschein durch Unterschrift an Eides statt, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Schwedt/Oder, den 12.08.2024
Annekathrin Hoppe (Siegel)
Bürgermeisterin