Direkt zum Inhalt Direkt zur Hauptnavigation

Sprachauswahl

Suche Hilfe
zum Stichwortverzeichnis

Standardnavigation

Hauptnavigation

Verbote für Polder A/B wegen neuer ASP-Fälle

Weitere Restriktionen in einem Teilbereich des Polders A/B aufgrund neuer ASP-Fälle

Foto: liegendes Wildschwein im Wald
Tote Wildschweine sind auf ASP zu untersuchen.
Bei einem am 3. August 2024 tot aufgefundenen Wildschwein sowie in der Folge weiteren 19 tot aufgefundenen Wildschweinen wurde der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest im Teilgebiet Polder A/B amtlich festgestellt. Die Polder A/B liegen in der Sperrzone II und stellen einen Teilbereich dieser Zone dar.

Die Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) vom 20.09.2021, zuletzt geändert am 07.08.2024, wurde im Punkt B – Anordnungen für die Sperrzone II (gefährdetes Gebiet) – ergänzt.

Die 7. Änderung der Tierseuchenallgemeinverfügung, einschließlich der Karte über den genauen Verlauf, ist ab dem 6. September auf der Internetseite des Landkreises Uckermark www.uckermark.de/asp  nachzulesen und wird am gleichen Tag in den regionalen Tageszeitungen im Landkreis Uckermark veröffentlicht.

Das Teilgebiet Polder A/B befindet sich innerhalb der ASP-Abwehrzäune zwischen der Schwedter Querfahrt in nördlicher und dem Querdeich Stützkow in südlicher Ausdehnung.

Um eine weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu verhindern, die ASP in der Wildschweinpopulation einzudämmen sowie ein Übergreifen auf Hausschweinbestände zu verhindern, sind folgende weitere Einschränkungen erforderlich:

  • Das Betreten des Waldes oder der offenen Landschaft sowie jeglicher Fahrzeugverkehr in und aus dem Teilgebiet Polder A/B der Sperrzone II sind verboten. Dies gilt auch für Angler.
  • Der Personenverkehr in diesem Gebiet ist nicht gestattet. Dieses Verbot schließt das Führen und Reiten von Pferden ein.
     

Von den Verboten ausgenommen sind:

  • das Befahren und Betreten des „Teilgebietes Polder A/B“ aufgrund von Gefahr in Verzug,
  • der reguläre Durchgangsverkehr auf öffentlichen Straßen,
  • durch vom Gesundheits- und Veterinäramt freigegebene Wege und Flächen,
  • durch vom Gesundheits- und Veterinäramt beauftragte Personen mit Befahrungsschein.

Personen mit unaufschiebbaren Anliegen können im Einzelfall beim Gesundheits- und Veterinäramt einen Befahrungsschein beantragen.

Bis zur Aufhebung durch das Gesundheits- und Veterinäramt gelten im Teilgebiet Polder A/B folgende Verbote:

  • grundsätzliches Jagdverbot
  • Nutzung landwirtschaftlicher Flächen mit Ausnahme von Weidehaltungen (außer Schweinen)
  • Nutzung forstwirtschaftlicher Flächen
     

Karte mit Markierungen
Teilgebiet Polder A/B der Sperrzone II

Ausnahmen von diesen Verboten können auf Anordnung des Gesundheits- und Veterinäramtes zugelassen werden.

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, von der Haus- und Wildschweine betroffen sind. Eine Übertragung erfolgt durch direkten Kontakt mit infizierten Schweinen (Sekrete, Blut, Sperma), die Aufnahme von kontaminierten Speiseabfällen oder Schweinefleischerzeugnissen und -zubereitungen sowie durch indirekte Übertragungswege (z. B. Fahrzeuge, kontaminierte Ausrüstungsgegenstände einschließlich Jagdausrüstungen, landwirtschaftlich genutzten Geräten und Maschinen, Kleidung).

Im Landkreis Uckermark wurde die Afrikanische Schweinepest mit Stand 03.09.2024 bei insgesamt 146 Wildschweinen amtlich festgestellt.

Amtstierarzt Dr. Achim Wendlandt appelliert eindringlich, die Restriktionen zu beachten und einzuhalten.

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.