Anerkennung der Vaterschaft
Die Beurkundung sämtlicher Erklärungen, durch die die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt (§ 1594 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB), der Anerkennung zugestimmt (§§ 1595, 1596, 1599 Abs. 2 BGB) oder diese widerrufen (§ 1597 Abs. 3 BGB) wird, kann im Standesamt vorgenommen werden. Sämtliche Erklärungen bedürfen der öffentlichen Beurkundung (§§ 1597 Abs. 1, 1599 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BGB). Die Anerkennung wird wirksam, wenn alle gesetzlich vorgeschriebenen Erklärungen vorliegen.
Die Anerkennung der Vaterschaft ist schon vor Geburt des Kindes zulässig (§ 1594 Abs. 4 BGB).
Das Standesamt ist an die Aufrufanlage im Rathaus angeschlossen.
Gebühren – Entgelte
- 30,00 EUR
Rechtsgrundlage
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern (Gebührenordnung des Ministers des Innern – GebOMI), Tarifstelle 12
Anträge – Formulare – Unterlagen
- Persönliche Vorsprache der Eltern erforderlich
- Personalausweise der Eltern
- Geburtsurkunden der Eltern
- Geburtsurkunde des Kindes
- Falls die Mutter bereits verheiratet war, Eheurkunde und Nachweis über die Auflösung der Ehe