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Anzeige einer kleinen Lotterie bzw. Ausspielung (Tombola)

Wenn Sie eine Lotterie oder Ausspielung (Tombola) veranstalten möchten, benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis. Darüber hinaus sind Sie ggf. verpflichtet, beim zuständigen Finanzamt Lotteriesteuer anzumelden und zu entrichten, mehr www.finanzamt.brandenburg.de 

Für lokale oder regionale Kleinlotterien im Land Brandenburg wurde eine „Allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen (Allgemeinverfügung)“ erlassen. Mit solchen Lotterien dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden. Der Reingewinn der Veranstaltung ist nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke bestimmt.

Notwendig ist dennoch die schriftliche Anzeige bei der zuständigen Behörde spätestens 14 Tage vor der geplanten Veranstaltung. Für die Prüfung, ob die „Allgemeine Erlaubnis“ gilt, sind alle erforderlichen Unterlagen vollständig einzureichen. Über das Ergebnis der Prüfung wird zeitnah informiert.

Wer ohne behördliche Erlaubnis eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung (Tombola) veranstaltet, macht sich strafbar.

Gebühren

  • keine

Rechtsgrundlagen

  • Allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen im Land Brandenburg (Allgemeinverfügung)
  • Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) vom 9. Februar 2021
  • Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland im Land Brandenburg (Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz – BbgGlüAG) vom 23.06.2021
  • Strafgesetzbuch § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
  • Strafgesetzbuch § 287 Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung

Anträge – Formulare – Unterlagen

  • Formular: Anzeige über die Durchführung einer kleinen Lotterie bzw. Ausspielung (Tombola)
  • Spielplan (allgemeine Regeln für den Spielbetrieb, Teilnahmebedingungen – Einsatz, Auflistung sämtlicher Kosten, Reinertrag und vorgesehene Gewinnsumme)
  • Gewinnplan (Auflistung aller Gewinne bzw. Preise mit Einzelwertangabe)
  • Satzung des Vereins (Veranstalters)
  • Auszug aus dem Vereinsregisters bei eingetragenen Vereinen
  • Auszug aus dem Handelsregister bei juristischen Personen
  • Nachweis vom Finanzamt über die Gemeinnützigkeit des Veranstalters (Befreiung von der Körperschaftssteuer)

Kontakt mit der Abteilung Ordnungswesen

Alle persönlichen Angaben sind freiwillig und werden nur zur Kontaktaufnahme genutzt. Pflichtfelder sind mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet.

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Zuständigkeit

Ordnungswesen

Ansprechpartner
Frau Antonia Schmock
Zimmer
Rathaus, Raum 3.20
Telefon
03332 446-621
Adresse
Stadt Schwedt/Oder, Fachbereich 6
Dr.-Th.-Neubauer-Str. 5
16303 Schwedt/Oder
Fax
03332 446-612
ordnungsamt.stadt
@schwedt.de
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