Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte (Geld- oder Warenspielgeräte) aufstellen will, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, bedarf der Erlaubnis nach § 33c Absatz 1 der Gewerbeordnung der zuständigen Behörde.
Der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person muss die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Gebühren
- 180,00 EUR bis 1.390,80 EUR
Rechtsgrundlagen
- § 33c Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Anträge – Formulare – Unterlagen
Antrag einer natürlichen Person:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
- Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution
Antrag einer juristischen Person:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (im Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten erhältlich)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution
- aktueller Auszug aus dem Handelsregister
für jeden Geschäftsführer bzw. alle Vertretungsberechtigten zusätzlich:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer, soweit er mit der Aufstellung direkt befasst ist