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Wohnungsgeberbestätigung

Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat der meldepflichtigen Person den Ein- oder Auszug schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ein- oder Auszug zu bestätigen.

Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss folgende Daten enthalten:

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
  2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
  3. Anschrift der Wohnung sowie
  4. Namen der meldepflichtigen Personen
     

Um eine unkomplizierte und bürgerfreundliche An- oder Abmeldung in der Meldebehörde gewährleisten zu können, ist es zwingend erforderlich, dass Sie diese Bescheinigung bei der An- oder Abmeldung vorlegen.

Internet: www.bmi.bund.de

Downloads

Formular: Wohnungsgeberbestätigung zur Vorlage bei der Meldebehörde (PDF-Datei)

Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen (PDF)

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