Wanderlager (Reisegewerbe)
Unter einem Wanderlager ist die Ausübung des Reisegewerbes mit vorhergehender öffentlicher Ankündigung zu verstehen.
Anzeigepflichtig ist die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll und die An- und Abreise der Teilnehmer organisiert wird.
Die Anzeige ist spätestens vier Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen.
Hinweis zum Missbrauch
Oftmals werden zielgerichtet ältere Bürger unter dem Deckmantel eines angeblichen Gewinns, eines ganz besonders günstigen Waren- oder Reiseangebots angeschrieben oder auch angerufen und ermuntert, an einer „Gewinnübergabeveranstaltung“ in einer Gaststätte X oder an einer Ausflugsfahrt teilzunehmen. In den Fällen, in denen nicht ein konkreter Veranstaltungsort benannt wird, sondern vielmehr nur zu einer „Fahrt ins Blaue“ eingeladen wird, handelt es sich um die sogenannten „Kaffeefahrten“. Bei solchen Fahrten werden meist weit entfernte und abseits gelegene Gaststätten aufgesucht, in denen die eigentliche Verkaufsveranstaltung durchgeführt wird.
Auf Einladungen zu Wanderlagern wird in vielen Fällen durch den Veranstalter auf zu erwartende Geschenke (Lebensmittelpakete, Elektrogeräte, Kosmetika) oder – wie schon zuvor erwähnt – einen angeblichen Hauptgewinn verwiesen. Solche Ankündigungen sind rechtlich unzulässig und werden zudem in den allermeisten Fällen nicht erfüllt.
Verboten sind insbesondere der Vertrieb oder die Vermittlung folgende Leistungen oder Waren anlässlich eines anzeigepflichtigen Wanderlagers:
- Finanzanlagen, Versicherungsverträge, Bausparverträge, Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge,
- Medizinprodukte und
- Nahrungsergänzungsmittel.
Sollten Sie unsicher sein, ob es sich bei einer Veranstaltung um einen solchen Missbrauchsfall handelt, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Gewerbeamt auf.
Gebühren
- 15,60 EUR
Rechtsgrundlagen
- § 56a Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Anträge – Formulare – Unterlagen
Die Anzeige (in zweifacher Ausfertigung) muss enthalten:
- den Ort und die Zeit der Veranstaltung,
- den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Dienstleistungen vertreiben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen,
- Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme (Telefonnummer und E-Mail-Adresse),
- Angabe des Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisters sowie die Registernummer,
- den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen,
- ggf. den Namen eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters, der das Wanderlager an Ort und Stelle für den Veranstalter leitet,
- eine Kopie der Reisegewerbekarte.